Rechtliche Grundlagen für gesundheitssportliche primärpräventive Bewegungsprogramme
So heißt es: Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zu primären Prävention vorsehen, die die in den Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen.
Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.
( Abs.2: Betriebliche Gesundheitsförderung)
Wie erfolgt die Umsetzung?
Die Umsetzung der Rechtsgrundlage erfolgt durch die GKV- Spitzenverbände mittels Leitfaden Prävention:
Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs.1 und Abs.2 vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 10.Febr. 2006 2. korrigierte Auflage vom 15.Juni 2006
Federführend für die Veröffentlichung:IKK- Bundesverband, BergischGladbach